Kurzantwort
Ein geerbtes Haus gehört allen Miterben gemeinsam, keiner besitzt ein bestimmtes Stück davon. Unaufschiebbare Reparaturen darf jeder allein veranlassen, über Vermietung und laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit nach Erbquoten, und verkaufen können die Erben grundsätzlich nur gemeinsam. Die laufenden Kosten tragen alle im Verhältnis ihrer Anteile.
Inhalt dieser Seite
- Wem gehört das Haus?
- Wer entscheidet was?
- Wer zahlt die laufenden Kosten?
- Wenn das Haus leer steht
- Darf ein Erbe im Haus wohnen?
- Darf die Erbengemeinschaft vermieten?
- Renovieren, sanieren, Notreparatur
- Wann darf das Haus verkauft werden?
- Ein Erbe will das Haus übernehmen
- Welche Steuern fallen an?
- Wenn Sie sich nicht einigen
- Häufige Fragen
Wem gehört das Haus in der Erbengemeinschaft?
Allen Miterben gemeinsam. Keiner besitzt ein Drittel des Hauses oder ein bestimmtes Zimmer, jeder hat einen Anteil am ganzen Nachlass. Das gilt für jede Immobilie im Nachlass, auch für eine Eigentumswohnung.
Juristisch heißt das Gesamthand (§ 2032 BGB). Im Grundbuch stehen deshalb alle Erben mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“. Das Grundbuch sollten Sie früh berichtigen lassen: Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Eintragung der Erben gebührenfrei. Als Nachweis genügt meist ein Erbschein. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll reicht in der Regel ebenfalls, wenn sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt (§ 35 GBO).
Über seinen Anteil am Nachlass kann jeder Miterbe allein verfügen, ihn also verkaufen (§ 2033 BGB). Über das Haus selbst können die Erben nur gemeinsam verfügen.
Wer entscheidet was: allein, mit Mehrheit oder alle zusammen?
Es hängt davon ab, wie weit eine Maßnahme reicht. Die Mehrheit wird nach Erbquoten gezählt, nicht nach Köpfen.
| Maßnahme | Wer entscheidet? |
|---|---|
| Rohrbruch, Sturmschaden, Frostschutz sichern | jeder allein |
| Gebäudeversicherung fortführen oder abschließen | Mehrheit, im Notfall jeder allein |
| Grundsteuer und Hausgeld aus dem Nachlass zahlen | Mehrheit |
| Handwerker für übliche Reparaturen beauftragen | Mehrheit |
| Haus vermieten, Mietvertrag abschließen | Mehrheit |
| Miete erhöhen, Mieter abmahnen oder kündigen | Mehrheit |
| Schlüssel und Zugang regeln | Mehrheit |
| Haus selbst mitbewohnen | jeder, solange die anderen nicht ausgeschlossen werden |
| Wohnung allein nutzen, die anderen ausschließen | nur mit Zustimmung oder Regelung durch die Mehrheit |
| Umfassend sanieren, umbauen, abreißen | grundsätzlich alle |
| Haus verkaufen | grundsätzlich alle |
| Grundschuld eintragen lassen | alle |
| Eigenen Erbteil verkaufen | jeder allein |
| Teilungsversteigerung beantragen | jeder allein |
Die Regeln stehen in § 2038 BGB mit Verweis auf § 745 BGB sowie in § 2040 BGB für Verfügungen. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, etwa ob eine Sanierung noch Verwaltung oder schon eine wesentliche Veränderung ist, klären Sie im Zweifel anwaltlich.
Kurz gesagt: Notmaßnahmen darf jeder Miterbe allein veranlassen. Normale Verwaltung wie Reparaturen, Vermietung oder Kostenregelungen entscheidet die Mehrheit nach Erbquoten. Verkauf, Grundschuld und wesentliche Veränderungen brauchen grundsätzlich alle.
Ein Mehrheitsbeschluss braucht keine Form. Halten Sie ihn trotzdem schriftlich fest, mit Datum, Inhalt und wer zugestimmt hat. Die Minderheit sollte vorher angehört werden.
Wer zahlt die laufenden Kosten, und was, wenn einer nicht zahlt?
Alle Miterben im Verhältnis ihrer Anteile. Wer die Hälfte erbt, trägt die Hälfte von Grundsteuer, Versicherung, Hausgeld und Reparaturen.
So bestimmt es § 748 BGB. Am einfachsten zahlt man aus dem Nachlass, etwa vom Konto des Erblassers oder aus Mieteinnahmen. Reicht das nicht, legt oft einer vor. So verteilen sich typische Kosten bei drei Geschwistern mit gleichen Anteilen:
| Posten | Gesamt | Je Erbe |
|---|---|---|
| Grundsteuer | 600 € | 200 € |
| Gebäudeversicherung | 900 € | 300 € |
| Strom, Wasser, Heizung im Leerstand | 1.500 € | 500 € |
| Kleine Reparaturen, Garten, Winterdienst | 1.200 € | 400 € |
| Summe | 4.200 € | 1.400 € |
Die Beträge sind Annahmen zur Veranschaulichung, Ihre echten Zahlen stehen in den Bescheiden und Verträgen. Was Sie für notwendige oder beschlossene Maßnahmen vorlegen, können Sie als Aufwendungsersatz anteilig von ihnen verlangen oder bei der Auseinandersetzung verrechnen lassen. Halten Sie alle Zahlungen mit Belegen fest.
Zahlt ein Miterbe seinen Anteil dauerhaft nicht, wächst mit jedem Monat der Druck, das Haus zu verkaufen. Die laufenden Kosten sind oft der Moment, an dem aus Abwarten Streit wird.
Was gilt, wenn das geerbte Haus leer steht?
Auch ein leeres Haus macht Pflichten. Für Schäden an Dritten haften die Erben gemeinsam, und viele Versicherungen verlangen eine Meldung des Leerstands.
- Versicherung: Viele Gebäudeversicherungen werten längeren Leerstand als Gefahrerhöhung, die gemeldet werden muss. Wer das versäumt, riskiert den Versicherungsschutz. Prüfen Sie den Vertrag und melden Sie den Erbfall und den Leerstand schriftlich.
- Frostschutz: Im Winter muss das Haus beheizt oder das Wasser abgestellt und die Leitungen entleert werden. Sonst zahlt die Versicherung bei einem Rohrbruch oft nicht.
- Verkehrssicherung: Gehweg räumen, lose Ziegel sichern, Bäume prüfen lassen. Stürzt jemand, haften die Eigentümer, also alle Erben.
- Laufendes Darlehen: Ist das Haus noch finanziert, müssen die Raten weiter gezahlt werden, auch wenn die Erben streiten. Klären Sie früh, ob sie aus dem Nachlass bezahlt werden oder einer vorlegt, und sprechen Sie mit der Bank.
- Regelmäßige Kontrolle: Legen Sie fest, wer nach dem Haus sieht. Das ist eine Verwaltungsfrage, über die die Mehrheit entscheidet.
Darf ein Erbe im geerbten Haus wohnen?
Ja, jeder Miterbe darf das Haus mitbenutzen, solange er die anderen nicht ausschließt. Wohnt er allein darin, können die anderen eine Neuregelung verlangen.
Das Recht zum Mitgebrauch folgt aus § 743 Abs. 2 BGB. Wohnt ein Miterbe allein im Haus, können die übrigen nach § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, die dem Interesse aller entspricht. Das ist oft eine Nutzungsentschädigung, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert, gekürzt um den Anteil des Bewohners. Sie gilt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, an dem die anderen sie ausdrücklich verlangen. Fordern Sie sie deshalb früh und schriftlich.
Ein dauerhaftes Recht, im Haus zu bleiben, gibt das Wohnen nicht. Was gilt, wenn das Haus trotzdem versteigert wird, steht auf der Seite Teilungsversteigerung bei bewohntem Haus.
Darf die Erbengemeinschaft das Haus vermieten?
Ja. Die Miterben können als Erbengemeinschaft vermieten, eine Gesellschaft müssen sie dafür nicht gründen. Die Vermietung gehört zur Verwaltung, die Mehrheit nach Erbquoten entscheidet.
- Mietvertrag: Die Mehrheit kann einen Mietvertrag abschließen, wenn das ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Nach der Rechtsprechung kann sie dabei auch für die überstimmten Miterben handeln. Am sichersten unterschreiben alle oder ein bevollmächtigter Miterbe.
- Bestehender Mietvertrag: War das Haus schon vermietet, treten die Erben als Rechtsnachfolger in die Stellung des Vermieters ein. Der Mieter zahlt weiter, nun an die Erben.
- Mieteinnahmen: Sie gehören zum Nachlass. Verteilt werden sie grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung. Davor werden aus ihnen die Kosten des Hauses bezahlt (§ 2038 Abs. 2 BGB).
- Steuern: Die Mieteinnahmen versteuert jeder Miterbe nach seinem Anteil. Die Erbengemeinschaft gibt dafür eine gemeinsame Erklärung ab. Das klären Sie mit einem Steuerberater.
Häufiger Irrtum
„Um das Haus zu vermieten, müssen die Erben eine GbR gründen.“ Das ist nicht nötig. Die Erbengemeinschaft kann selbst vermieten. Die Mehrheit nach Erbquoten genügt.
Renovieren, sanieren, Notreparatur: Wer darf was?
Unaufschiebbare Reparaturen darf jeder allein veranlassen, übliche Instandhaltung beschließt die Mehrheit, und große Umbauten brauchen alle.
- Notreparatur: Droht ein Schaden, etwa nach einem Rohrbruch oder Sturm, darf jeder Miterbe ohne die anderen handeln (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Kosten kann er anteilig von den anderen verlangen.
- Instandhaltung: Neue Heizung nach Ausfall, Dachreparatur, Malerarbeiten vor der Vermietung. Das ist ordnungsgemäße Verwaltung, die Mehrheit entscheidet.
- Wesentliche Veränderung: Kernsanierung, Anbau, Abriss oder eine Umwandlung in Wohnungen. Das kann die Mehrheit nicht beschließen (§ 745 Abs. 3 BGB).
Wer ohne Beschluss mehr als eine Notreparatur machen lässt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Holen Sie vor größeren Aufträgen die Zustimmung der Mehrheit schriftlich ein.
Wann darf das Haus verkauft werden?
Freihändig nur, wenn alle Miterben zustimmen. Will einer nicht, bleibt die Teilungsversteigerung, die jeder Miterbe allein beantragen kann.
Der Verkauf ist eine Verfügung über das Haus, und über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Eine Mehrheit reicht dafür nicht, auch nicht zwei gegen einen. Jeder Miterbe kann aber grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, sofern sie nicht etwa durch Testament ausgeschlossen ist, (§ 2042 BGB) und dafür die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht beantragen, ohne Urteil und unabhängig von der Größe seines Anteils.
Wie ein Verkauf in der Erbengemeinschaft abläuft und wie Sie ihn durchsetzen, wenn einer nicht will, steht auf der Seite Haus verkaufen in der Erbengemeinschaft.
Häufiger Irrtum
„Wenn sich die Erben nicht einigen, versteigert das Nachlassgericht das Haus.“ Das Nachlassgericht versteigert nichts. Eine Vermittlung zwischen den Erben läuft auf Antrag über einen Notar. Die Teilungsversteigerung ordnet das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht an, und nur auf Antrag eines Miterben.
Was gilt, wenn ein Erbe das Haus übernehmen will?
Das geht, wenn alle einverstanden sind. Der Übernehmende zahlt die anderen aus, in der Regel nach dem Verkehrswert abzüglich der Schulden.
Einen Anspruch auf Übernahme hat kein Miterbe, und umgekehrt kann niemand gezwungen werden, das Haus zu übernehmen. So wird die Auszahlung typischerweise gerechnet:
| Verkehrswert laut Gutachten | 400.000 € |
| Abzüglich Restschuld der Grundschuld | −100.000 € |
| Nettowert | 300.000 € |
| Auszahlung an die Schwester, 50 % | 150.000 € |
Der Übernehmende übernimmt dazu die Restschuld, was die Bank zustimmen muss. Der Vertrag wird notariell beurkundet. Grunderwerbsteuer fällt zwischen Miterben bei der Teilung des Nachlasses nicht an (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Haben einzelne Erben zu Lebzeiten schon größere Schenkungen bekommen, kann sich die Rechnung verschieben. Das klärt der Anwalt oder Notar.
Bietet der Übernehmende zu wenig oder zahlt er nicht, ist das ein Fall für die Wege unten. Ihr Anteil muss nicht am Haus hängen bleiben.
Welche Steuern fallen beim geerbten Haus an?
Vor allem die Erbschaftsteuer. Beim Verkauf kann Einkommensteuer anfallen, bei der Übernahme unter Miterben keine Grunderwerbsteuer.
- Erbschaftsteuer: Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 €. Das Familienheim kann für Kinder steuerfrei sein, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt, die Eltern dort bis zum Erbfall selbst gewohnt haben und das Kind sofort selbst einzieht. Endet die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren, fällt die Befreiung grundsätzlich rückwirkend weg (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Übernimmt ein Miterbe das Haus bei der Teilung, kann die Befreiung auf ihn übergehen.
- Spekulationsfrist: Hat der Erblasser das Haus vor weniger als zehn Jahren gekauft, kann ein Verkauf einkommensteuerpflichtig sein. Die Erben übernehmen seine Frist. Ausgenommen ist ein Haus, das seit dem Kauf ausschließlich oder im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 EStG).
- Grunderwerbsteuer: Keine, wenn ein Miterbe das Haus bei der Teilung übernimmt. Kauft ein Dritter, zahlt er sie, je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises.
Steuern hängen stark vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich vor einem Verkauf oder einer Übernahme steuerlich beraten.
Was tun, wenn sich die Erben über das Haus nicht einigen?
Dann gibt es drei Wege, die ohne Zustimmung des Blockierers funktionieren.
- Den eigenen Erbteil verkaufen: schnell, aber meist mit deutlichem Abschlag. Mehr auf der Seite Erbteil verkaufen.
- Die Teilungsversteigerung beantragen: Jeder Miterbe kann sie beim Amtsgericht beantragen, ohne Urteil (§ 180 ZVG). Oft bringt schon der Antrag die anderen an den Tisch. Mehr im Ratgeber zur Teilungsversteigerung.
- Auf Auseinandersetzung klagen: der letzte Schritt, wenn der Nachlass teilungsreif ist und sich die Erben über die Verteilung nicht einigen. Alle Wege im Vergleich finden Sie unter Erbengemeinschaft auflösen.
Was diese Wege kosten und wer die Kosten vorstrecken muss, steht auf den Seiten Kosten der Teilungsversteigerung und Anwaltskosten im Erbstreit.
Häufiger Irrtum
„In der Versteigerung haben die Miterben ein Vorkaufsrecht.“ Das Vorkaufsrecht der Miterben gilt nur, wenn einer seinen Erbteil an einen Dritten verkauft. In der Teilungsversteigerung gibt es keines. Wer das Haus will, muss mitbieten.
Häufige Fragen
Muss die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen werden?
Das Grundbuch muss berichtigt werden, damit die Erben als Eigentümer eingetragen sind. Stellen die Erben den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, kostet die Eintragung beim Grundbuchamt keine Gebühr.
Brauchen wir einen Erbschein, um das Grundbuch zu berichtigen?
Nicht immer. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, genügt in der Regel diese Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Bei gesetzlicher Erbfolge oder einem handschriftlichen Testament verlangt das Grundbuchamt meist einen Erbschein.
Wer hat in der Erbengemeinschaft das Hausrecht?
Alle Miterben gemeinsam. Jeder hat grundsätzlich Zugang zum Haus. Wer allein darin wohnt, darf die anderen nicht einfach dauerhaft aussperren. Schlüssel, Besichtigungen und Kontrollen regelt die Mehrheit per Beschluss als Teil der Verwaltung.
Kann ich meinen Anteil am Haus verkaufen?
Nein, einen Anteil nur am Haus gibt es nicht. Verkaufen können Sie Ihren ganzen Erbteil, also Ihren Anteil am gesamten Nachlass. Das geht ohne Zustimmung der anderen, notariell beurkundet. Die Miterben haben dabei ein Vorkaufsrecht.
Darf ich das Haus allein bei einem Makler anbieten?
Inserieren können Sie, verkaufen nicht. Den Kaufvertrag müssen alle Miterben unterschreiben. Einen Maklerauftrag schließen Sie allein auf eigene Rechnung, etwa mit vereinbartem Aufwendungsersatz. Die Provision fällt erst an, wenn ein Kaufvertrag zustande kommt, und dafür braucht es alle. Stimmen Sie den Auftrag deshalb vorher ab.
Was passiert, wenn ein Miterbe das Haus nicht verkaufen will?
Ein freihändiger Verkauf scheitert dann, weil alle Miterben unterschreiben müssen. Jeder Miterbe kann aber die Teilungsversteigerung beantragen oder seinen eigenen Erbteil verkaufen, beides ohne Zustimmung der anderen.
Quellen
- §§ 743 bis 748 BGB
- §§ 2032, 2033, 2034, 2038, 2040, 2042 BGB
- § 35 GBO, GNotKG KV 14110 Anmerkung 1
- § 180 ZVG
- § 3 Nr. 3 GrEStG
- § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
- § 23 EStG
Von Willi Sommer, Gründer von Erbright · Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
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